SATZUNG "Kultur und Leben" e.V.:

§1 Name. Sitz. Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen "Kultur und Leben". Nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister führt er die Abkürzung "e.V." im Namen.
(2) Sitz des Vereins ist Marburg.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Tag der Errichtung ist der 4.5.2001.

§2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur von behinderten und nicht behinderten Menschen für behinderte und nicht behinderte Menschen.
(2) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

§3 Verwendung der Mittel

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts'Steuerbegünstigte Zwecke'der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden; im Übrigen erhalten die Mitglieder als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die den Vereinszweck fördern wollen.
(2) Ein Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten, der darüber mit Mehrheit entscheidet und die Entscheidung dem/der Antragssteller/in schriftlich mitteilt.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod. Austritt oder Ausschluß. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber zu erklären und kann nur schriftlich mit einmonatiger Frist zum Vierteljahresende erfolgen. Der Ausschluß kann nur aus wichtigem Grund erfolgen, vor der Beschlußfassung ist das Mitglied anzuhören. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied in offensichtlicher Weise gegen die Ziele des Vereins verstößt oder das Ansehen des Vereins schädigt. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung.
(4) Bei Ausscheiden oder bei Auflösung oder bei Erlöschen des Vereins dürfen die Mitglieder keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

§5 Beitrag

Der Beitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Eine einmal beschlossene Beitragsordnung bleibt in Kraft bis eine neue beschlossen wird. Beitrag ist monatlich oder als Jahresbeitrag zu leisten.

§6 Organe

Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.

§7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden und Kassier. Sie üben ihr Amt ehrenamtlich aus.
Alleinvertretung: Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins obliegt jedem Vorstandsmitglied selbständig.
(2) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Seine Amtszeit ist erst mit Wahl eines neuen Vorstands beendet. Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied kann durch die Mitgliederversammlung jederzeit abberufen werden, wenn gleichzeitig ein neues Vorstandsmitglied an seiner Stelle gewählt wird.

§8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins und hat folgende Aufgaben:


(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens alle zwei Jahre einberufen, darüber hinaus nach Bedarf. In den Versammlungen erstattet der Vorstand Bericht über seine Arbeit. Eine Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn dies mindestens ein Viertel der Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragen.
(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen durch gesondertes Anschreiben und Angabe der Tagesordnung. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Bei Beschlußunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die dann in jedem Fall beschlußfähig ist. Hierzu muß in der Einladung zur zweiten Versammlung ausdrücklich hingewiesen werden.
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Für Satzungsänderung und Vereinsauflösung sind drei Viertel der Stimmen erforderlich. Der Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind von einem zu Beginn der Versammlung zu bestimmenden Protokollführer schriftlich festzuhalten; das Protokoll ist von diesem und von wenigstens einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

§ 9 Vereinsauflösung

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung. Sie ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks wird das Vermögen einem Verein in Marburg übertragen, der dem "Verein Kultur und Leben" vergleichbare Ziele verfolgt. Das Vereinsvermögen darf von diesem nur zur Fortführung der in dieser Satzung genannten Zwecke verwendet werden. Die Verwendung darferst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

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